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Rechnung korrigieren: Storno, Rechnungskorrektur und häufige Fehler

Kurz gesagt

Eine ausgestellte Rechnung wird nicht überschrieben. Ist sie ganz falsch, heben Sie sie mit einer Stornorechnung auf und stellen eine neue aus. Stimmen nur einzelne Angaben oder Beträge nicht, genügt ein Korrekturbeleg, der eindeutig auf die ursprüngliche Rechnung verweist. Eine E-Rechnung wird wieder mit einer E-Rechnung berichtigt; ein PDF oder ein Brief reicht dafür nicht.

Stornorechnung

RE-2026-0000441.190,00 €
ST-2026-0003−1.190,00 €

Hebt die ganze Rechnung auf. Danach eine neue Rechnung ausstellen.

Rechnungskorrektur

RE-2026-0000451.190,00 €
ST-2026-0004−2 Stk. · −119,00 €

Mindert einzelne Mengen oder Beträge. Offen bleiben 1.071,00 €.

Storno hebt eine Rechnung ganz auf; die Korrektur mindert nur einen Teil. Beide verweisen auf die ursprüngliche Rechnung.
Grundlage
§ 31 Abs. 5 UStDV
Bezug
Nummer und Datum der Rechnung
E-Rechnung
Korrektur als E-Rechnung
Falscher Steuerausweis
§ 14c UStG

Rechnungsberichtigung: Korrektur fehlender oder unrichtiger Angaben einer Rechnung durch ein Dokument, das spezifisch und eindeutig auf die ursprüngliche Rechnung verweist (§ 31 Abs. 5 UStDV).

Storno oder Korrektur?

Eine Stornorechnung hebt die ursprüngliche Rechnung vollständig auf – richtig bei falschem Empfänger, doppelter Rechnung oder einem Auftrag, der nicht stattgefunden hat. Danach stellen Sie, falls nötig, eine neue Rechnung aus. Eine Rechnungskorrektur ändert nur einen Teil: eine Menge, einen Preis, einen vereinbarten Nachlass.

Stornorechnung

RE-2026-0000441.190,00 €
ST-2026-0003−1.190,00 €

Hebt die ganze Rechnung auf. Danach eine neue Rechnung ausstellen.

Rechnungskorrektur

RE-2026-0000451.190,00 €
ST-2026-0004−2 Stk. · −119,00 €

Mindert einzelne Mengen oder Beträge. Offen bleiben 1.071,00 €.

Storno hebt eine Rechnung ganz auf; die Korrektur mindert nur einen Teil. Beide verweisen auf die ursprüngliche Rechnung.

Was ein Korrekturbeleg braucht

Der Beleg muss spezifisch und eindeutig auf die ursprüngliche Rechnung verweisen, am besten mit Nummer und Datum. Er nennt, was sich ändert, und den Grund. Für den Beleg gelten dieselben Anforderungen an Form und Inhalt wie für eine Rechnung – bei einer E-Rechnung heißt das: Die Korrektur ist ebenfalls eine E-Rechnung.

  • Eigene Nummer für den Korrekturbeleg
  • Verweis auf Nummer und Datum der ursprünglichen Rechnung
  • Geänderte Mengen oder Beträge, Steuer je Steuersatz
  • Grund der Korrektur
Rechnungskorrektur ST-2026-0004zu Rechnung RE-2026-000045 vom 01.10.2026
LeistungMengePreisNetto
Filtereinsatz F7−250,00−100,00
USt 19 %
−19,00 €
Korrekturbetrag
−119,00 €

Grund: Zwei Filter bei Lieferung beschädigt, zurückgenommen.

Eine Rechnungskorrektur mit negativer Menge, Grund und Bezug auf die ursprüngliche Rechnung.

Gutschrift ist nicht Korrektur

Umgangssprachlich heißt eine Rechnungskorrektur oft „Gutschrift“. Im Umsatzsteuerrecht ist eine Gutschrift aber etwas anderes: eine Rechnung, die der Leistungsempfänger ausstellt. Wer eine Korrektur „Gutschrift“ nennt, sorgt für Verwechslung; besser sind „Rechnungskorrektur“ oder „Stornorechnung“.

Häufige Fehler

Wer zu viel Umsatzsteuer ausweist, schuldet den Betrag nach § 14c UStG, bis die Rechnung berichtigt ist. Typische Anlässe sind ein falscher Steuersatz, Umsatzsteuer auf der Rechnung eines Kleinunternehmers oder eine doppelt versendete Rechnung. Ein ausgedrucktes und von Hand geändertes PDF ist keine Berichtigung.

Schritt für Schritt

  1. Fehler einordnen

    Ganze Rechnung falsch oder nur ein Teil?

  2. Beleg wählen

    Stornorechnung oder Rechnungskorrektur.

  3. Bezug herstellen

    Nummer und Datum der ursprünglichen Rechnung, Grund.

  4. Gleiches Format

    E-Rechnung mit E-Rechnung berichtigen.

Häufige Fragen

Darf ich eine Rechnung einfach neu schreiben?

Nicht unter derselben Nummer. Die ursprüngliche Rechnung wird storniert oder berichtigt; eine neue Rechnung bekommt eine neue Nummer.

Muss die Korrektur einer E-Rechnung wieder eine E-Rechnung sein?

Ja. Eine Berichtigung muss dieselben Anforderungen an Form und Inhalt erfüllen wie die Rechnung selbst.

Ist eine Gutschrift dasselbe wie eine Rechnungskorrektur?

Nein. Eine Gutschrift im Sinne des Umsatzsteuergesetzes stellt der Leistungsempfänger aus. Für Korrekturen des Leistenden passt „Rechnungskorrektur“.

Was gilt bei zu hoch ausgewiesener Umsatzsteuer?

Sie schulden den ausgewiesenen Betrag, bis die Rechnung berichtigt ist (§ 14c UStG).

Grundlagen

  • § 31 Abs. 5 UStDV (Rechnungsberichtigung)
  • § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG (Gutschrift)
  • § 14c UStG (unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis)
  • BMF-Schreiben zur Einführung der E-Rechnung (2024, überarbeitet 2025)

Stand: . Allgemeine Information zur Rechtslage in Deutschland, keine Rechts- oder Steuerberatung. Im Einzelfall fragen Sie Ihre Steuerberatung.

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