Kleinunternehmer: Unternehmer, dessen Gesamtumsatz im Vorjahr 25.000 € und im laufenden Jahr 100.000 € nicht übersteigt; seine Umsätze sind nach § 19 UStG von der Umsatzsteuer befreit.
Die Angaben nach § 34a UStDV
Für Kleinunternehmer gilt seit dem 1. Januar 2025 eine eigene, kürzere Liste von Pflichtangaben. Eine fortlaufende Rechnungsnummer und der Leistungszeitpunkt gehören nicht dazu – sinnvoll sind sie trotzdem, weil Kunden und Buchhaltung damit arbeiten.
- Vollständiger Name und Anschrift von Leistendem und Empfänger
- Steuernummer, USt-IdNr. oder Kleinunternehmer-Identifikationsnummer
- Ausstellungsdatum
- Menge und Art der Lieferung oder Umfang und Art der Leistung
- Zu zahlender Betrag und Hinweis auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer
Der Hinweis auf § 19 UStG
Der Hinweis muss erkennen lassen, dass die Kleinunternehmerregelung angewendet wird. Üblich ist: „Kein Ausweis von Umsatzsteuer, da Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG.“ Weist ein Kleinunternehmer trotzdem Umsatzsteuer aus, schuldet er sie nach § 14c UStG – bis er die Rechnung berichtigt.
- Logo-Entwurf, 3 Varianten
- 650,00 €
- Visitenkarten, Satz
- 180,00 €
- Rechnungsbetrag
- 830,00 €
Kein Ausweis von Umsatzsteuer, da Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG.
Grenzen seit 2025
Kleinunternehmer ist, wessen Gesamtumsatz im Vorjahr 25.000 € nicht überstiegen hat und im laufenden Jahr 100.000 € nicht übersteigt. Wird die Grenze von 100.000 € im laufenden Jahr überschritten, endet die Befreiung sofort – schon der Umsatz, mit dem sie überschritten wird, unterliegt der Regelbesteuerung.
E-Rechnung: ausstellen freiwillig, empfangen Pflicht
Kleinunternehmer dürfen ihre Rechnungen weiter als Papier oder PDF verschicken, auch nach 2027. Eine E-Rechnung ist möglich, aber nicht vorgeschrieben. Rechnungen anderer Unternehmen müssen sie aber seit 2025 auch als E-Rechnung annehmen und im Original aufbewahren.
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Schritt für Schritt
Grenzen prüfen
Vorjahr bis 25.000 €, laufendes Jahr bis 100.000 €.
Modus einstellen
Im Programm die Kleinunternehmerregelung wählen.
Angaben vollständig
Namen, Anschriften, Steuernummer, Datum, Leistung, Betrag.
Hinweis drucken
Auf § 19 UStG – automatisch auf jeder Rechnung.
Häufige Fragen
Brauche ich als Kleinunternehmer eine Rechnungsnummer?
Nach § 34a UStDV ist sie keine Pflichtangabe. Für Ihre Buchhaltung und Ihre Kunden ist eine eindeutige Nummer trotzdem sinnvoll.
Muss ich als Kleinunternehmer E-Rechnungen schreiben?
Nein. Sie dürfen weiter Papier- oder PDF-Rechnungen ausstellen. Empfangen müssen Sie E-Rechnungen aber können.
Was passiert, wenn ich doch Umsatzsteuer ausweise?
Dann schulden Sie den ausgewiesenen Betrag nach § 14c UStG, bis Sie die Rechnung berichtigen.
Welcher Hinweis steht auf der Rechnung?
Zum Beispiel: „Kein Ausweis von Umsatzsteuer, da Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG.“
Grundlagen
- § 19 UStG (Kleinunternehmer), Fassung ab 1.1.2025
- § 34a UStDV (Rechnungen von Kleinunternehmern)
- § 14c UStG (unrichtiger Steuerausweis)
Stand: . Allgemeine Information zur Rechtslage in Deutschland, keine Rechts- oder Steuerberatung. Im Einzelfall fragen Sie Ihre Steuerberatung.