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Kleinunternehmer-Rechnung: Pflichtangaben, Hinweis und E-Rechnung

Kurz gesagt

Eine Kleinunternehmer-Rechnung weist keine Umsatzsteuer aus und enthält stattdessen einen Hinweis auf die Steuerbefreiung nach § 19 UStG. Seit 2025 genügen nach § 34a UStDV weniger Angaben: Namen und Anschriften, Steuernummer oder USt-IdNr., Ausstellungsdatum, Menge und Art der Leistung sowie der zu zahlende Betrag mit dem Hinweis. Eine E-Rechnung müssen Kleinunternehmer nicht ausstellen, empfangen müssen sie sie aber können.

Rechnung 2026-031Grafikdesign Muster · Kleinunternehmerin
Logo-Entwurf, 3 Varianten
650,00 €
Visitenkarten, Satz
180,00 €
Rechnungsbetrag
830,00 €

Kein Ausweis von Umsatzsteuer, da Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG.

Kleinunternehmer-Rechnung: keine Umsatzsteuer, dafür der Hinweis auf § 19 UStG.
Vorjahr
höchstens 25.000 €
Laufendes Jahr
höchstens 100.000 €
Pflichtangaben
§ 34a UStDV
E-Rechnung
freiwillig

Kleinunternehmer: Unternehmer, dessen Gesamtumsatz im Vorjahr 25.000 € und im laufenden Jahr 100.000 € nicht übersteigt; seine Umsätze sind nach § 19 UStG von der Umsatzsteuer befreit.

Die Angaben nach § 34a UStDV

Für Kleinunternehmer gilt seit dem 1. Januar 2025 eine eigene, kürzere Liste von Pflichtangaben. Eine fortlaufende Rechnungsnummer und der Leistungszeitpunkt gehören nicht dazu – sinnvoll sind sie trotzdem, weil Kunden und Buchhaltung damit arbeiten.

  1. Vollständiger Name und Anschrift von Leistendem und Empfänger
  2. Steuernummer, USt-IdNr. oder Kleinunternehmer-Identifikationsnummer
  3. Ausstellungsdatum
  4. Menge und Art der Lieferung oder Umfang und Art der Leistung
  5. Zu zahlender Betrag und Hinweis auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer

Der Hinweis auf § 19 UStG

Der Hinweis muss erkennen lassen, dass die Kleinunternehmerregelung angewendet wird. Üblich ist: „Kein Ausweis von Umsatzsteuer, da Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG.“ Weist ein Kleinunternehmer trotzdem Umsatzsteuer aus, schuldet er sie nach § 14c UStG – bis er die Rechnung berichtigt.

Rechnung 2026-031Grafikdesign Muster · Kleinunternehmerin
Logo-Entwurf, 3 Varianten
650,00 €
Visitenkarten, Satz
180,00 €
Rechnungsbetrag
830,00 €

Kein Ausweis von Umsatzsteuer, da Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG.

Kleinunternehmer-Rechnung: keine Umsatzsteuer, dafür der Hinweis auf § 19 UStG.

Grenzen seit 2025

Kleinunternehmer ist, wessen Gesamtumsatz im Vorjahr 25.000 € nicht überstiegen hat und im laufenden Jahr 100.000 € nicht übersteigt. Wird die Grenze von 100.000 € im laufenden Jahr überschritten, endet die Befreiung sofort – schon der Umsatz, mit dem sie überschritten wird, unterliegt der Regelbesteuerung.

E-Rechnung: ausstellen freiwillig, empfangen Pflicht

Kleinunternehmer dürfen ihre Rechnungen weiter als Papier oder PDF verschicken, auch nach 2027. Eine E-Rechnung ist möglich, aber nicht vorgeschrieben. Rechnungen anderer Unternehmen müssen sie aber seit 2025 auch als E-Rechnung annehmen und im Original aufbewahren.

RE-2026-000042.pdf
Rechnung RE-2026-0000421.450,45 € factur-x.xml
ZUGFeRD 2.5 · PDF/A-3 · für Menschen und Programme
RE-2026-000042.xml
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  <ram:TaxBasisTotalAmount>1223.90
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XRechnung 3.0 · reine XML · Standard für Behörden
Beim Ausstellen entstehen zwei Dateien aus demselben Stand: das ZUGFeRD-PDF mit eingebetteter XML und die XRechnung.

Schritt für Schritt

  1. Grenzen prüfen

    Vorjahr bis 25.000 €, laufendes Jahr bis 100.000 €.

  2. Modus einstellen

    Im Programm die Kleinunternehmerregelung wählen.

  3. Angaben vollständig

    Namen, Anschriften, Steuernummer, Datum, Leistung, Betrag.

  4. Hinweis drucken

    Auf § 19 UStG – automatisch auf jeder Rechnung.

Häufige Fragen

Brauche ich als Kleinunternehmer eine Rechnungsnummer?

Nach § 34a UStDV ist sie keine Pflichtangabe. Für Ihre Buchhaltung und Ihre Kunden ist eine eindeutige Nummer trotzdem sinnvoll.

Muss ich als Kleinunternehmer E-Rechnungen schreiben?

Nein. Sie dürfen weiter Papier- oder PDF-Rechnungen ausstellen. Empfangen müssen Sie E-Rechnungen aber können.

Was passiert, wenn ich doch Umsatzsteuer ausweise?

Dann schulden Sie den ausgewiesenen Betrag nach § 14c UStG, bis Sie die Rechnung berichtigen.

Welcher Hinweis steht auf der Rechnung?

Zum Beispiel: „Kein Ausweis von Umsatzsteuer, da Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG.“

Grundlagen

  • § 19 UStG (Kleinunternehmer), Fassung ab 1.1.2025
  • § 34a UStDV (Rechnungen von Kleinunternehmern)
  • § 14c UStG (unrichtiger Steuerausweis)

Stand: . Allgemeine Information zur Rechtslage in Deutschland, keine Rechts- oder Steuerberatung. Im Einzelfall fragen Sie Ihre Steuerberatung.

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